Anfrage:
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E-Mail : uschi.haak@gmx.de
Uschi Haak
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1.
Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Ferienwohnung vom
Gast bestellt und vom Vermieter bestätigt oder falls eine Zusage
aus Zeitgründen nicht
mehr möglich war, vom Vermieter bereitgestellt
worden ist.
2. DerAbschluss des Gastaufnahmevertrags verpflichtet die
Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig,
auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
3. Der Vermieter ist verpflichtet, die reservierte Ferienwohnung zur
Verfügung zu stellen. Andernfalls hat er dem Gast eine andere
Unterkunft zu beschaffen oder
Schadenersatz zu leisten.
4. Der Gast ist verpflichtet, den vereinbarten oder
betriebsüblichen Mietpreis für die Vertragsdauer zu
entrichten. Dies gilt auch, wenn der Gast vor Beginn des Aufenthalts
vom Vertrag zurücktritt oder später
anreist bzw. eher abreist. Bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen
Leistungen sind die vom Vermieter ersparten Aufwendungen
sowie die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung auf
den vereinbarten oder betriebsüblichen Mietpreis anzurechnen.
Als ersparte Aufwendung wird in der Regel
in Ansatz gebracht:
- 5% des Preises für eine
Ferienwohnung
5.
a) Der
Vermieter wird nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch
genommene Ferienwohnungen nach Möglichkeit andersweitig zu
vergeben,um Ausfälle zu
vermeiden.
b) Bis zur anderweitigen Vergabe der Ferienwohnung
hat der Gast für die Dauer des Vertrags den nach Ziffer 4
errechneten Betrag zu bezahlen.
6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
Als Schutz vor unvorhersehbaren Risiken (Krankheit usw.) die zur
Annullierung führen können, wird der Abschluss einer
Reisrücktrittskostenversicherung empfohlen.